Die Liste potentieller Suchterkrankungen ist lang und vielschichtig. Für Arbeitgeber gilt es hierbei einiges zu beachten, denn ganz gleich um welche Form der Erkrankung es sich handelt, tabuisieren und wegsehen sind heute keine Option mehr. Die Folgen einer Suchterkrankung betreffen nicht nur den Mitarbeiter selbst, sondern das gesamte Unternehmen im Inneren und auch nach außen. Das Thema Suchterkrankung am Arbeitsplatz ist oftmals ein eher Stiefmütterlich behandeltes Thema, da es ein Höchstmaß an Sensibilität und Verantwortungsbereitschaft erfordern. Nichts desto trotz hat man als Arbeitgeber bzw. Führungskraft gewisse Rechte und Pflichten im Umgang mit Suchterkrankungen. Wichtig ist, dass Sie das Problem erkennen und das Gespräch suchen.
Welche Anzeichen weisen auf eine Suchterkrankung hin?
Je nach Sucht variieren die Auswirkungen deutlich, aber zu den auffälligsten Anzeichen gehören die nachfolgenden:
- Häufiges Fehlen oder Unpünktlichkeit
- Sinkende Arbeitsqualität, sinkende Produktivität
- Auffälligkeiten im Sprachgebrauch
- Auffallende körperliche Veränderungen (Gewichtsverlust, Zittern, unsicherer Gang, uvm.)
- Selbstüberschätzung/steigende Risikobereitschaft
- Distanzlosigkeit
- eingeschränktes Selbstvertrauen
- auffällige Leistungseinbußen
- Stimmungsschwankungen
- extrem verlangsamtes Arbeiten
- sozialer Rückzug
- Selbstgespräche, Zwänge
- verminderte Kritikfähigkeit
- starke Gereiztheit
- Nachlassen der Konzentration und Merkfähigkeit
Wo beginnt und endet die Fürsorgepflicht?
Um das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, ist es wichtig, dass ein Mitarbeiter unter Einfluss von Betäubungsmittel sofort von der Ausübung der Tätigkeiten abgehalten wird gem. §7, Abs. 2 BGV „Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.“ Es reicht jedoch nicht aus, den Mitarbeiter von der Arbeit zu befreien, denn auch der Heimweg birgt Gefahren, deshalb sollten Sie im Fall der Fälle dafür Sorge tragen, dass Ihr Mitarbeiter den Heimweg sicher bestreiten kann.
Zusätzlich sollten Sie Süchte vorbeugen, mehr dazu erfahren Sie im Bereich Tipps zur Suchtprävention.
Was ist zu tun, wenn der Verdacht aufkommt?
An oberster Stelle steht das gemeinsame Gespräch, hierbei ist es wichtig, dass konsequent und schnell gehandelt wird. Ziel des Gesprächs sollte sein, dass der Arbeitnehmer auf seine im Arbeitsvertrag aufgeführten Pflichten hingewiesen wird und dass die negative Verhaltensänderungen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können.
Wie so ein Gespräch ablaufen kann erfahren Sie in der Rubrik Tipps zur Suchtprävention.
Welche Möglichkeiten sollten dem Erkrankten Mitarbeiter geboten werden?
Ziel sollte es immer sein, dem Arbeitnehmer seine Pflichten klarzumachen, die er mit seinem Arbeitsvertrag eingegangen ist. Dem Beschäftigten sollte konkrete Unterstützung angeboten werden – möglicherweise auch durch externe Hilfeangebote.
Dann sollte der Arbeitgeber seinem Angestellten aber auch über mögliche Sanktionen aufklären, die greifen, sofern erneute Pflichtverletzungen sichtbar werden.
Wer unterstützt mich im Fall der Fälle?
Weitere Beratungsstellen und allgemeine Informationen finden Sie unter dem Link
Der Konsum von Suchtmitteln, besonders am Arbeitsplatz, hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Zu den klassischen Suchterkrankungen zählen heute neben der Alkohol-, Medikamenten oder Drogenkonsum auch Süchte wie Glücksspiel- oder Internetabhängigkeit, welche genauso drastische Auswirkungen auf den Arbeitnehmer und dessen Leistung am Arbeitsplatz haben.
Doch woher weiß der Arbeitgeber, dass ein Mitarbeiter unter einer Sucht leidet und was ist zu tun Beginn steht die Frage ab wann ist eine Sucht tatsächlich eine Sucht?
https://www.arbeitsschutz-portal.de/beitrag/asp_news/3411/sucht-am-arbeitsplatz.html
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