Psychische Gefährdungsbeurteilungen für Handwerksbetriebe

Ein Mann und eine Frau, beide lächelnd, beugen sich über einen Tisch in einer hellen Werkstatt und schauen auf einen geöffneten Laptop. Auf dem Tisch liegen verstreut Papiere und Werkzeuge. Sie scheinen an einem Projekt zusammenzuarbeiten.

Gesetzliche Grundlagen

Im Jahr 2013 trat, von Handwerksbetrieben weitgehend unbemerkt, das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen in Kraft.
Dies führte dann auch zu einer Änderung des Arbeitsschutzgesetzes: Von da an mussten auch psychosoziale Belastungen am Arbeitsplatz berücksichtigt werden.

So heißt es im §4 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes:

„Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird“

Quelle: https://roth-arbeitssicherheit.de/psychische-belastungen-jetzt-im-arbeitsschutzgesetz-verankert-gefaehrdungsbeurteilung-wird-zur-pflicht

Spätestens seit diesem Zeitpunkt war und ist es für Handwerksbetriebe mit mindestens einem Mitarbeitenden verpflichtend, eine Beurteilung der Psychischen Gefährdung im Betrieb durchzuführen und zu dokumentieren. Bei Verletzung der Durchführungspflicht von Psychischen Gefährdungsbeurteilungen wird nach Setzung einer erneuten Frist zur Durchführung
das Versäumnis als Ordnungswidrigkeit geahndet. Es besteht eine persönliche Haftung des / der Verantwortlichen im Betrieb. Bei Nichterfüllung der Durchführungspflicht können Bußgelder in Höhe von bis zu Euro 25000 oder im schlimmsten Fall auch Haftstrafen verhängt werden.

Was ist Psychische Gefährdung?

Die Psychische Gefährdung kann sich aus Psychischer Belastung und Psychischer Beanspruchung am Arbeitsplatz entwickeln.
Definitionen:

  • Psychische Belastung ist die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken. Psychische Belastung wird neutral definiert.
  • Psychische Beanspruchung ist die unmittelbare (nicht langfristige) Auswirkung der psychischen Belastung im Individuum in Abhängigkeit von seinen jeweiligen überdauernden und augenblicklichen Voraussetzungen, einschließlich der individuellen Bewältigungsstrategie.

Quelle: https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitssicherheit_und_Gesundheitsschutz/Gefaehrdungsbeurteilung/GB-Pyche-Leitfaden-DRV-Bund-Download.pdf?__blob=publicationFile

Wann wird eine Gefährdungsbeurteilung in einem Betrieb durchgeführt?

Das Gesetz sieht hier keine festen Rhythmen der Überprüfung vor. Die erstellten Gefährdungsbeurteilungen sind allerdings regelmäßig zu überprüfen und zu wiederholen.

Darüber hinaus sollte eine Gefährdungsbeurteilung stattfinden

  • wenn der Krankenstand in einem Bereich des Betriebes wiederholt auffällig ist
  • wenn es Beschwerden von Mitarbeitenden in einem bestimmten Arbeitsbereich oder in einer bestimmten Abteilung gibt
  • sobald geplant ist, Arbeitsplätze, Prozesse und Abläufe zu verändern, z.B. im Rahmen von Umstrukturierungen, ist vorausschauend eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die die möglichen Auswirkungen untersucht und die Veränderungen so gestaltet, dass verbesserte Bedingungen die Folge sind.

Quelle: http://verdi-gefaehrdungsbeurteilung.de/upload/arbeitsbedingungen-beurteilen-geschlechtergerecht.pdf

Wenn in einem Betrieb Gefährdungsbeurteilungen erstellt wurden und Verbesserungsbedarf festgestellt wurde, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Maßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind solche, die „zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“ beitragen (§2 ArbSchG).

Die Maßnahmen dienen dazu, die Gefährdung zu vermeiden oder hinreichend zu begrenzen. Bei der Festlegung von Maßnahmen sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen.

Quelle: https://www.bgwonline.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitssicherheit_und_Gesundheitsschutz/Gefaehrdungsbeurteilung/GB-Pyche-Leitfaden-DRV-Bund-Download.pdf?__blob=publicationFile S.34

Die Maßnahmen sind dann in der vorliegenden Rangfolge auf Realisierbarkeit zu prüfen:

  • Gefährdung vermeiden
  • Verbleibende Gefährdung möglichst geringhalten
  • Beschäftigte durch Einsatz technischer Maßnahmen schützen
  • Personen aus dem Gefahrenbereich fernhalten
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schulen und unterweisen
  • Beschäftigte durch Einsatz persönlicher Schutzausrüstung schützen

Quelle: https://www.bgwonline.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitssicherheit_und_Gesundheitsschutz/Gefaehrdungsbeurteilung/GB-Pyche-Leitfaden-DRV-Bund-Download.pdf?__blob=publicationFile S.34

Laut Arbeitsschutzgesetz sind alle Unternehmen (auch Kleinbetriebe bis 10 Mitarbeiter) zur Durchführung von physischen und psychischen Gefährdungsbeurteilungen verpflichtet! Mithilfe von Gefährdungsbeurteilungen sollen mögliche Gefährdungen und Belastungen physischer und psychischer Art erkannt werden. Schließlich müssen den identifizierten Gefährdungen und Belastungen physischer und psychischer Art Maßnahmen entgegengesetzt werden, um diese Gefährdungen zu beheben.

https://www.personio.de/hr-lexikon/psychische-gefaehrdungsbeurteilung/
https://www.gda-psyche.de/SharedDocs/Downloads/DE/empfehlungen-zur-umsetzung-der-gefaehrdungsbeurteilung-psychischer-belastung.pdf?__blob=publicationFile

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen in den Betrieben wird überprüft durch:

  • Gewerbeaufsichtsämter
  • Berufsgenossenschaften
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherung

Betriebe sind dazu verpflichtet, zu erheben, ob es in ihrem Betrieb (bei der Ausübung der Arbeit für den Betrieb) zu physischen und psychischen Belastungen durch bestimmte Arbeitsbedingungen kommt Die Rahmenbedingungen der Arbeiten und Tätigkeiten im Betrieb/die für den Betrieb von den Mitarbeitern ausgeführt werden, sind durch den Arbeitgeber zu überprüfen; es geht im Grundsatz nicht um die Disposition der einzelnen Mitarbeitenden.

Ermittlung der psychischen Belastung der Arbeit /am Arbeitsplatz

Es muss eine Bestandsaufnahme der psychischen Belastungen vorgenommen werden. Dazu müssen Vorgehensweisen zum Betrieb passend ausgewählt werden und die passenden Instrumente müssen gefunden werden.

Beurteilt werden:

  • Die Intensität der Arbeit > (eventuell quantitative und/oder qualitative Überforderung?)
  • Organisation der Arbeit > (Arbeitszeit/Ablauf der einzelnen Arbeitsschritte/Zusammenarbeit und Kommunikation)
  • Arbeitsprozesse > (eventuelle Störungen im Arbeitsablauf)
  • Verteilung der Arbeitszeit > ( Regelung von Arbeitszeiten und Pausen; Einteilung von Schichtarbeit)
  • Faktoren der Umgebung des Arbeitsplatzes > (Lärm, Schmutz, Klima, Beleuchtung)
  • Soziale Faktoren > (Probleme zwischen Mitarbeitern, Mobbing, etc.)
  • Verhalten von Führungskräften und Vorgesetzten > (Angst bei Mitarbeitern; Vertrauensverlust)

Die Psychische Gefährdungsbeurteilung kann im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung stattfinden – dennoch muss sie gut geplant und vorbereitet werden. Sie kann beispielweise in Form einer Mitarbeiterbefragung oder in Form von Workshops durchgeführt werden.

Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung ist in einzelnen und gut geplanten Schritten zu tätigen.

Durchführung der Psychischen Gefährdungsbeurteilung in 7 Schritten

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